Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf Antrag des Herstellers oder Anbieters für Bauprodukte oder Bauarten erteilt. Zur Beurteilung sind dem zuständigen Sachverständigenausschuss (SVA) des DIBt i.d.R. sowohl experimentelle Untersuchungen als auch eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen, aus denen die Tauglichkeit des Produktes für den gewählten Anwendungsbereich zweifelsfrei hervorgeht.

 

Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

Bauprodukte oder Bauarten, die nicht unter eingeführte technische Baubestimmungen fallen, nicht in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt sind und für die keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) vorliegt bzw. die stark davon abweichen, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Diese wird von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder dessen Vertreter erteilt und ist auf das jeweilige Bauvorhaben begrenzt. Dem Zustimmungsantrag sind alle erforderlichen bautechnischen Nachweise beizufügen (Nachweis der Standsicherheit, der Gebrauchstauglichkeit, des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes). Die Art und der Umfang der erforderlichen Nachweise ist stark abhängig von dem Bauprodukt und der Bauart. Von den Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer werden teilweise unterschiedliche Anforderungen gestellt. Daher sollten diese schon in einem frühen Planungsstadium mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgeklärt werden.

Die Kosten einer Zustimmung im Einzelfall können zwischen 400 und 26.000 Euro betragen, wobei die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen des Antragstellers bemessen wird. Grundsätzlich ist für den Nachweis der Verwendung oder der Anwendung eines zustimmungspflichtigen Bauproduktes/Bauart ein Gutachten erforderlich, welches das vorgesehene Bauprodukt oder die vorgesehene Bauart in seiner Gesamtheit beurteilt. Das Gutachten muss belegen, dass das geplante Bauprodukt/Bauart die Anforderungen der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr erfüllt und es für die Verwendung/Anwendung geeignet ist. In Einzelfällen genügt auch ein Versuchsbericht. Ob dieser ausreicht, ist mit der Obersten Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

 

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist ein Verwendbarkeitsnachweis, der erteilt werden kann für ein Bauprodukt, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder für ein Bauprodukt, das nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann (§ 19 Abs. 1 Musterbauordnung). Aus der Bauregelliste A Teil 1, Teil 2 und Teil 3 ergibt sich im Einzelnen, für welche Produkte ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt werden kann. Für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse sind ausschließlich die dafür vom DIBt oder einer obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten (beliehenen) Prüfstellen zuständig.

 

Verein Deutscher Ingenieure - VDi

Die Mitglieder der VDI-Gruppe leisten technisch-wissenschaftliche Arbeit bei Normierungen und als Projektträger öffentlicher Forschungsförderung. Die VDI-Gruppe betreibt Lobbyarbeit in den Spitzen der Bundesregierung und der EU und wird deshalb u. a. in der Lobbyliste der Bundesregierung aufgeführt

 

Leistungsverzeichnis - LV

Ein Leistungsverzeichnis (kurz LV) ist Bestandteil einer Leistungsbeschreibung und beschreibt in Form von Teilleistungen eine im Rahmen eines Auftrages zu erbringende Gesamtleistung. Bereits für die Ausschreibung kann die Leistung durch das Leistungsverzeichnis beschrieben werden. Alternativ gibt es die Leistungsbeschreibung nach Leistungsprogramm.

 

Bauregelliste

Die Bauregellisten werden jährlich überarbeitet und vom DIBt herausgegeben. Sie werden in den DIBt Mitteilungen veröffentlicht. Seit der Ausgabe 2005/1 sind sie auch online verfügbar und seit 2012 online kostenfrei abrufbar.Ab 2012 sind die Bauregellisten nur über das DIBt erhältlich. Sie können hier direkt und unter "Service/Dokumente und Listen" (Link rechts oben) online kostenfrei abgerufen werden.

 

TRPV

Technische Regeln für die Bemessung und Ausführung punktförmig gelagerter Verglasung

Deutsches Institut für Bautechnik, Schlussfassung August 2006

 

TRAV

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernder Verglasung

Deutsches Institut für Bautechnik, Fassung Januar 2003

 

TRLV

Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerter Verglasung

Deutsches Institut für Bautechnik, Schlussfassung August 2006

 

Ablösung der TRLV, TRAV … DIN 18008

Die neuen Bemessungsregeln für Glas - DIN 18008 -, die die bestehenden Regelwerke (TRAV etc.) ablösen wird, bringt eine Reihe von Veränderungen mit sich, die insbesondere die Dimensionierung von Scheiben betreffen. Relevant für die Glasdimensionierung werden dabei das neue Teilsicherheitskonzept sowie Änderungen bei der Betrachtung der Belastbarkeit von Floatglas (in Abhängigkeit von der Belastungsdauer).